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Der Zweitwohnsitz in Oberösterreich

Welchen gesetzlichen Beschränkungen unterliegt der Zweitwohnsitz in Oberösterreich?

Die Begründung eines Zweitwohnsitzes ist in Oberösterreich in zweierlei Hinsicht beschränkt. Zum einen ist der Rechtserwerb in Vorbehaltsgebieten durch das Oö. Grundverkehrsgesetz (Oö. GVG) eingeschränkt, zum anderen ist die Nutzung der Liegenschaft als Zweitwohnsitz auch im Oö. Raumordnungsrecht (Oö. ROG) geregelt. Wenn demnach eine Nutzung einer Liegenschaft als Zweitwohnsitz angestrebt wird, gilt es diesen Aspekt im Zuge des Erwerbs zu beachten und ist auch die Flächenwidmung – bzw bei bestehenden Gebäuden, die Festlegungen im Baubescheid – entsprechend zu berücksichtigen.

Welche Beschränkungen des Zweitwohnsitzes ergeben sich aus dem Oö. Raumordnungsrecht?

Als Gebiete, die für Bauwerke bestimmt sind, die einem zeitweiligen Wohnbedarf dienen (Zweitwohnungsgebiete), sind gemäß § 23 Abs 2 Oö. ROG solche Flächen vorzusehen, die für Bauwerke zur Deckung des Wohnbedarfes während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder eines sonstigen nur zeitweiligen Wohnbedarfes bestimmt sind. In Zweitwohnungsgebieten dürfen Bauwerke für einen dauernden Wohnbedarf errichtet werden, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Darüber hinaus ist die Beschränkung der Wohnnutzfläche zulässig. Sonstige Bauwerke und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohnerinnen bzw. Bewohner zu decken.

Daraus ergibt sich letztlich auch, dass außerhalb einer derartigen Sonderwidmung ein Zweitwohnsitz nicht zulässig ist und eine dahingehende Nutzung widmungswidrig erfolgt.

Stellt die Baubehörde fest, dass eine bauliche Anlage nicht entsprechend dem Oö. ROG oder einer auf Grundlage des Oö. ROG erlassenen Verordnung ausgeführt wurde oder ausgeführt oder benützt wird, hat sie gemäß § 50a Oö. BauO gegebenenfalls auch dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Benützung der baulichen Anlage zu untersagen.

Beschränkungen für den Rechtserwerb bei Freizeitwohnsitzen nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz

Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs 1 Z 1 bis 4 Oö. GVG zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebiets § 6 Oö. GVG sind unzulässig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ausgenommen von der Unzulässigkeit, sind Rechtserwerbe an Grundstücken mit der Widmung Zweitwohnungsgebiet durch nahe Angehörige, wobei bei einer Übertragung des Eigentums der Rechtsvorgänger zumindest die letzten zehn Jahre Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteiles gewesen sein muss, oder deren Gegenstand während der letzten fünf Jahre ausschließlich zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt wurde.

Was ist ein Freizeitwohnsitz?

Ein Freizeitwohnsitz einer Person im Sinn dieses Landesgesetzes ist bzw. wird gemäß § 2 Abs 6 Oö. GVG in einem Gebäude bzw. in einem Teil eines Gebäudes (Wohnung) begründet, in dem sie sich in der Absicht niedergelassen hat bzw. niederläßt, ihn nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs, sondern zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken zu verwenden. Ein Freizeitwohnsitz kann in Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen, in diversen Kur- und Erholungsheimen in Wohnräumen, die im Rahmen der Privatzimmervermietung verwendet werden, und in Wohnwägen oder Mobilheimen, die auf bewilligten Campingplätzen oder sonst kürzer als zwei Monate abgestellt werden nicht begründet werden.

Vorbehaltsgemeinden in Oberösterreich

Aktuell sind die Gebiete folgender Gemeinden zu Vorbehaltsgebieten erklärt:

Altmünster, Attersee am Attersee, Bad Goisern am Hallstättersee, Bad Ischl, Edlbach, Gosau, Hallstatt, Innerschwand, Klaus an der Pyhrnbahn, Mondsee, Nußdorf am Attersee, Oberhofen am Irrsee, Obertraun, Rosenau am Hengstpass, Roßleithen, Schörfling am Attersee, Seewalchen am Attersee, Steinbach am Attersee, St. Lorenz, Tiefgraben, Traunkirchen, Unterach am Attersee, Vorderstoder, Weyregg am Attersee und Zell am Moos.

Genehmigungsverfahren für den Erwerb eines Freizeitwohnsitzes

Rechtserwerbe von Freizeitwohnsitzen in Vorbehaltsgemeinden sind zu genehmigen, wenn im unmittelbaren örtlichen Bereich des Erwerbsgegenstands die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 1 Z 2 und 3 Oö. GVG, das heißt

  • die Anzahl der Freizeitwohnsitze einer sozio-kulturellen, strukturpolitischen, wirtschaftspolitischen oder gesellschaftspolitischen Entwicklung dieses Gebiets (Ortsentwicklung) entgegensteht, oder
  • eine überdurchschnittliche Erhöhung der Preise für Baugrundstücke durch die Nachfrage an Freizeitwohnsitzen eingetreten ist bzw. eine solche unmittelbar droht,

nicht zutreffen.

 

Für Fragen zum Baurecht und Raumordnungsrecht/Grundverkehrsrecht im Allgemeinen oder zu Zweitwohnsitzen bzw zum Thema Freizeitwohnsitz im Besonderen kontaktieren Sie uns. Wir freuen uns über Ihren Anruf.

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